Satzung des 

Sonneborner Carneval Verein e.V.

§1
Der Sonneborner Carneval Verein e.V. (SCV) mit Sitz in 99869 Sonneborn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals und der traditionellen Kirmes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch kulturelle Veranstaltungen mit Gesang, Tanz, Liedgut- und Brauchtumspflege.

§2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§5 Eintragungsabsicht
Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.

§6 Vorstand
Der Vorstand besteht ausschließlich aus Mitgliedern des Vereins, die dem Elferrat angehören müssen. Die Amtsdauer des Vorstandes beginnt mit dessen Wahl und endet mit der darauf folgenden Wahl, die in der Regel nach 4 Jahren stattfindet. Sollte ein Vorstandsmitglied aus eigenem Willen innerhalb der laufenden Legislaturperiode zurücktreten oder von der Mehrheit der Vereinsmitglieder abberufen werden, wäre auch ein Vorstand mit weniger Mitgliedern beschlussfähig bis zur ordentlichen Neuwahl. Sollte die Zahl der Vorstandsmitglieder unter fünf sinken, löst der 1. Vorsitzende den Vorstand auf und beruft schriftlich eine Mitgliedervollversammlung ein, in der ein neuer Vorstand gewählt wird. Die Wahl eines neuen Elferatmitgliedes erfolgt im Rahmen einer Vollversammlung und wird mit einer absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahl ist gültig, wenn mindestens 70 Prozent der eingetragenen Mitglieder anwesend sind. Die Wahl des Vorstandes findet alle 4 Jahre statt und wird im Rahmen einer Vollversammlung durchgeführt. Die Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn 70 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied wird einzeln durch absolute Mehrheit gewählt. Elferratswahl und Vorstandswahl finden öffentlich mit Handzeichen statt. Jedes Vorstands- bzw. Elferratsmitglied muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
3. Schriftführer
4. 1. Schatzmeister (verantwortlich für die Buchführung)
5. 2. Schatzmeister
Die verbleibenden Vorstandsmitglieder sind als Beisitzer eingetragen.

Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 1. Schatzmeister vertreten den Verein. Jeder von ihnen ist einzeln ohne Rücksprache mit dem Vorstand zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt. Bei finanziellen Entscheidungen über den Betrag von 1000 Euro ist jedoch ein Mehrheitsentschluss des Vorstandes erforderlich.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Festlegung der Tagesordnung.
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
Aufstellung des Haushaltsplanes, Buch- und Kassenführung
Erstellung des Veranstaltungsplanes
Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Vorbereitung und Ausführung der Vorstands- und Hauptversammlung
Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandmitgliedes.

Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ohne Einhaltung einer Frist abberufen.

Allen Beisitzern obliegen organisatorische Aufgaben.

§7 Finanzierung
Die Finanzierung des Vereins erfolgt ausschließlich durch Eintrittsgelder für karnevalistische Veranstaltungen, Spenden mit Spendenquittungen sowie Vereinsbeiträge der Vereinsmitglieder.

§8 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt.
Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand mündlich einberufen sein unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von 10 Tagen. Mitgliedervollversammlungen zur Wahl des Vorstandes, zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereines erfolgen schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte.
Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
Eine Tagesordnung ist erforderlich und wird vom Vorstand festgelegt.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit oder auf seinen Wunsch vom 2. Vorsitzenden oder einer anderen Person des Vorstands geleitet.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter bzw. der Wahlleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder dieses beantragt.
Jede ordentliche vom Vorstand einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Berücksichtigung der Anzahl der erschienen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit in dieser Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Schriftführer oder einem von ihm ernannten Vertreter geschrieben wird und von ihm und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben wird.

§9 Haftung
Für die Schäden, die Dritten durch das Handeln der Vereinsorgane und deren Beauftragten entstehen, haftet der Verein.

Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem privaten und persönlichen Eigentum.

Mitglieder der Vereinsorgane, die ihre Befugnisse oder Festlegungen der Satzung überschreiten, sind dem Verein für den dadurch entstandenen Schaden haftbar und verantwortlich.

§10 Kassenprüfer
Zur Prüfung des Rechnungswesens des laufenden Geschäftsjahres wählt der Vorstand zwei Kassenprüfer, welche Mitglieder des Vereins sind, jedoch nicht dem Vorstand angehören.

Die Kassenprüfer haben die Buchführung und das Belegwesen des Vereins nach Bedarf, vermutet und unvermutet, auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

§11 Änderung der Satzung
Die Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mehr als zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

§12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mehr als neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, ist der Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sonneborn zur Verwendung für den Kindergarten in 99869 Sonneborn. Im Falle der Neugründung eines Sonneborner Faschingsvereins geht dieses Vermögen in das Eigentum des neugegründeten Faschingsvereins über, sofern dieser als gemeinnützig anerkannt wird.

§13 Geschäftsordnung
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung beschließen, in der weitere Einzelheiten geregelt werden.

§14 Einsichtnahme
Jedes Mitglied des Vorstandes ist im Besitz einer Fotokopie der Satzung des Sonneborner Carneval Vereins e.V. und ist verpflichtet, jedem Mitglied des Vereins auf Verlangen diese zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

§15 Mitglieder
Mitglied des SCV e.V. ist, wer im Mitgliederregister des Vereins namentlich geführt ist und seiner Beitragszahlungspflicht ordentlich nachkommt.

§16 Eintritt in den Verein
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und im Interesse des Vereins tätig sein möchte. Es bedarf eines mündlichen Aufnahmeantrags beim Vorstand des Vereins. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand des Vereins.

§17 Austritt aus dem Verein
Jedes Mitglied des Vereins kann freiwillig aus dem Verein austreten, es bedarf einer mündlichen Benachrichtigung an den Vorstand. Ein freiwilliger Austritt ist fristlos, sofern die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß bezahlt sind. Über einen Ausschluss eines Vereinsmitgliedes aus dem Verein stimmt die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit ab.

§18 Verfügung über Bankkonto
Über das Bankkonto des Sonneborner Carneval Verein e.V. dürfen ausschließlich der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 1. Schatzmeister jeweils allein verfügen.

§19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung und Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes in Kraft.
 
Sonneborn, den 28.12.2003
Sonneborner Carneval Verein e.V. (SCV)